Domain-Namen für Praxishomepages

(07.2008) Der Domain-Name ist als Internetadresse einer Homepage der Zugang zu einem ärztlichen Internetauftritt. Sowohl die Darstellung eines Arztprofils auf einer Homepage als auch die öffentlich abrufbare Information über Ärzte und ärztliche Behandlungen werden als erstes über den Domain-Namen publik.

Domain-Namen haben Werbecharakter

Damit die jeweilige Internetseite schnell und häufig besucht wird – sei es durch die direkte Eingabe der Internetadresse, die auf Broschüren oder Visitenkarten steht oder durch den Einsatz einer Suchmaschine – soll der Domain-Name möglichst aussagekräftig sein. Soweit dies mit der begrenzten Zeichenanzahl eines Domain-Namens realisierbar ist. Aufgrund dieser Werbewirksamkeit der Domain-Namen gelten diese als Werbeträger und fallen als solche unter die Wettbewerbsvorschriften der ärztlichen Berufsordnung.

Ärzte müssen berufsrechtliches Werbeverbot bedenken

Domain-Namen, hinter denen Homepages von Ärzten oder Arztpraxen stehen, dürfen nicht gegen das Werbeverbot der Berufsordnung für Ärzte verstoßen (beispielhaft: § 27 der Musterberufsordnung für Ärzte, kann je nach Bundesland variieren). Das Werbeverbot schützt das Vertrauen der Patienten in den Grundsatz, dass ärztliche Behandlungen nicht aus rein gewerblichen oder gewinnorientierten Absichten vorgenommen werden und ökonomische Erfolgskriterien nicht für die Vornahme von Untersuchungen und Verschreibung von Arzneimitteln maßgeblich sind. Die Heilung des Patienten muss im Vordergrund stehen und Leistungen an der medizinischer Notwendigkeit und dem Interesse des Patienten und nicht am eigenen wirtschaftlichen Vorteil ausgerichtet sein. Domain-Namen müssen also so gewählt werden, dass sie keine berufswidrige Werbung darstellen.

Abgrenzung der zulässigen Information zu berufswidriger Werbung

Ärztliche Werbung durch Domain-Namen ist nicht schlechthin untersagt. Interessengerechte und sachliche Information, die keinen falschen Eindruck vermittelt, muss bei dem großen bestehenden Informationsbedürfnis der Patienten möglich sein. Patienten müssen somit Informationen einholen können, aber vor berufswidriger Werbung, auch durch Domain-Namen, geschützt werden. Berufswidrig ist Werbung, wenn sie anpreisend, vergleichend oder irreführend ist. Domain-Namen müssen demnach sachlich, wahr und für den Nutzer verständlich sein. Unwahr und unsachlich sind solche Werbeaussagen, die den Tatsachen nicht entsprechen, und sich nicht auf sachlicher Unterrichtung über medizinische Inhalte begründen lassen. Bei Domain-Namen ist bei der Beurteilung der Berufswidrigkeit zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten für Werbung denkbar beschränkt sind in Form, Umfang und Inhalt. Dennoch ist auch bei kürzesten Domain-Namen berufswidrige Werbung möglich. Nicht zu beanstanden sind sachliche und berufsbezogene Domain-Namen wie „karl.mueller-internist.de“ oder „dr.peter.mueller.sindelfingen.de“.

Anpreisungen und Vergleich als unzulässiger Wettbewerb zwischen Ärzten

Anpreisende Domain-Namen sind reklamehafte Übertreibungen als gesteigerte Form der Werbung, z.B. „perfektes-lifting.de“. Vergleichende Werbung ist gegeben, wenn eine unsachliche Selbstdarstellung vorgenommen wird: „bester-augenarzt.de“, „spitzenpraxis.de“, „augenlasern-billiger.de“. Die Verwendung dieser Domain-Namen ist unzulässig, denn der damit ausgedrückte Anspruch, besser oder besonders gut bzw. zu geringeren Preisen im Vergleich zu den ärztlichen Kollegen zu sein, widerspricht der ärztlichen Lossagung von jeglichem Gewinnstreben und Ausstechen von Kollegen, dem das Verbot mit berufswidrigem Werben gerade vorbeugen soll.

Irreführende Werbung mit Domain-Namen

Von Bedeutung sind bei der Betrachtung der unzulässigen Werbung Domain-Namen, die den Internet-Nutzer über ihren Hintergrund täuschen. Irreführend ist ein Domain-Name, der geeignet ist, über die Person des Arztes, die Praxis oder die Behandlungsmethoden zu täuschen und Fehlvorstellungen von maßgeblicher Bedeutung für die Wahl des Arztes hervorzurufen. Das Ausnutzen der Unwissenheit der Patienten kann insbesondere im sensiblen Bereich der Medizin zu einer Täuschung der Patienten führen und Erwartungen hinsichtlich einer tatsächlich nicht vorhandenen medizinischen Exklusivität wecken. In den Bereich der irreführenden Werbung fallen unterschiedliche Werbemaßnahmen:

-> Alleinstellungsbehauptung

In den Bereich der irreführenden Werbung fällt insbesondere die Werbung mit einer scheinbaren Alleinstellung. Ein Domain-Name, der den Eindruck vermittelt, es sei kein weiterer Arzt für den jeweiligen Fachbereich in der Nähe ansässig, ist unzulässig, soweit die Alleinstellung nicht der Wahrheit entspricht. Unzulässig wären demnach Domain-Namen wie „allgemeinmediziner-schwerin.de“ oder „der –orthopäde-in-muenster.de“. In Einzelfällen kann eine Alleinstellung tatsächlich gegeben sein, wenn es sich beispielsweise um ein sehr spezielles Fachgebiet handelt und Behandlungen diesbezüglich nur von einem Arzt im Ort angeboten werden.

-> Gattungsbegriffe

Die Verwendung von Gattungsbegriffen in Domain-Namen ist grundsätzlich zulässig, z.B, „Arzt“ oder „Kardiologe“. Sie bedürfen dann jedoch zusätzlich einer Individualisierung. Entweder kann dies durch das Anhängen eines Namens erfolgen, z.B. „professor.schmidt-kardiologe.de“, oder aber es ist auf der Startseite der Internetseite direkt sichtbar ein Hinweis zu geben, dass weitere Mitglieder der jeweiligen Gattung ebenso erreichbar sind und auch wie diese zu finden sind. Fehlt dieser Zusatz oder der Hinweis, kann die Unzulässigkeit des Domain-Namen wegen der Täuschung des Nutzers zu bejahen sein, der dem Irrtum unterliegt, es gäbe keine anderen Ärzte auf dem jeweiligen Fachgebiet, sondern die Suche nach weiterer Information sei bereits erschöpft. Auf diese Weise könnten werbende Ärzte ausschließlich Gattungsbegriffe verwenden, wie z.B. „urologie-hamburg.de“ und damit bewusst die Internetseiten ihrer Kollegen – andere Urologen in diesem Fall - blockieren und das Informationsangebot beeinflussen.

-> Nach der Weiterbildung erworbene Bezeichnungen

Zulässig ist die Nennung der nach der Weiterbildungsordnung für Ärzte erworbenen Bezeichnungen wie z.B. die Facharztbezeichnung. Auch hier ist aber der Anhang des Namens oder einer ähnlichen Individualisierung erforderlich zur Vermeidung von bloßen Gattungsbegriffen. Zudem müssen die Bezeichnungen auch nachweislich der Wahrheit entsprechen, dann sind Domain-Namen wie „dirk-schwarz-facharztfuerpaediatrie.de“ zulässig. Hingegen sind anderweitige Bezeichnungen unzulässig. Ein Domain-Name wie z.B. „praxis-fuer-gesundheitsfoerderung“ wäre berufswidrig, weil eine solche Bezeichnung keine berufsrechtliche Qualifikation darstellt, sondern bei Patienten nur den Eindruck eines offiziellen und seriösen Namens und einer ebensolchen Praxis hervorrufen soll.

-> Tätigkeitsschwerpunkte

Die Nennung von Tätigkeitsschwerpunkten, die im Gegensatz zu Bezeichnungen entsprechend der Weiterbildungsordnung freier verwendet werden können, ist grundsätzlich unbedenklich. Sie dürfen jedoch nicht so formuliert sein, dass sie mit weiterbildungsrechtlichen Bezeichnungen verwechselt werden können. So beschreibt z.B. „neuropaediatrie-schmidt.de“ in zulässiger Weise den Tätigkeitsschwerpunkt, während es sich bei der entsprechenden Fachgebietsbezeichnung lediglich für den Bereich der Pädiatrie handeln würde. Jedoch sind die Grenzen in diesen Fällen kaum erkennbar, so dass der gewünschte Domain-Name im Einzelfall sorgfältig auf eine mögliche Irreführung überprüft werden muss.

-> Organisatorische Hinweise

Enthalten Domain-Namen organisatorische Hinweise auf die Tätigkeit des Arztes oder das Behandlungsangebot, wie z.B. die Tätigkeit als Hausarzt, das Anbieten von ambulanten Operationen oder die Eigenschaft als Belegarzt, sind diese Hinweise zulässig, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Es muss dann tatsächlich eine hausärztliche Tätigkeit vorliegen oder für besondere Behandlungsmethoden müssen die entsprechenden Genehmigungen bzw. und die jeweiligen Vorrichtungen für diese Behandlungen gegeben sein oder der Arzt zur belegärztlichen Tätigkeit zugelassen sein.

Fazit

Die Wahl des Domain-Namens sollte wohlüberlegt sein. Er ist aber nicht schon der erste Schritt in die Richtung berufswidrigen Verhaltens, wenn die genannten Grundsätze beachtet werden. Dann ist der ärztliche Internetauftritt unbedenklich und dem Patienten ist der schnelle und verständliche Zugang zu notwendigen Informationen möglich. Bei aller Schutzbedürftigkeit der Patienten ist diesen nicht das autonome Denkvermögen abzusprechen. Bei der Einschätzung der Werbewirksamkeit von Domain-Namen ist von dem durchschnittlich gebildeten Internet-Besucher auszugehen. Dennoch gelten Grundsätze, die aufgrund einer Vielzahl von zu regelnden Einzelfällen umfassend zur Geltung kommen müssen, um eine faire Wettbewerbssituation für Ärzte zu schaffen.



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Die Autorin

Noëmi Löllgen ist Volljuristin mit dem Tätigkeitsschwerpunkt im Medizinrecht. Seit Februar 2009 ist Sie als Juristin im Bereich Market Access bei Abbott GmbH & Co. KG tätig. Frau Löllgen publiziert regelmäßig die Bearbeitung medizinrechtlicher Themen sowohl in Fachzeitschriften als auch auf dieser Homepage.

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