Vermögenstypus |
Verschonungstechnik |
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Ermäßigung des Steuerwerts um 10 %. |
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Grundsatz: Ermäßigung des Steuerwerts um 85 %; handelt es sich um einen Betrieb mit weniger als 10 Beschäftigten, ist diese Ermäßigung endgültig, anderenfalls nur vorläufig. Für den nicht begünstigten Restwert (15 %) ist ein Freibetrag in Höhe von EUR 150.000 vorgesehen, der nur einmal alle zehn Jahre für Erwerbe von der gleichen Person durch den gleichen Zuwendungsempfänger in Anspruch genommen werden kann. Der Freibetrag mindert sich um 50 % des diesen Freibetrag übersteigenden Restwertes. Bei einem Restwert (15 %) in Höhe von EUR 450.000 entfällt damit der Freibetrag insgesamt. Für die begünstigten 85 % des Vermögens wird eine Steuer zunächst nicht festgesetzt. Die Steuer wird endgültig nicht erhoben, soweit der Betrieb in den folgenden zehn Geschäftsjahren die (indexierte) durchschnittliche Lohnsumme der bis zum Schenkungs- bzw. Erbstichtag vergangenen fünf Geschäftsjahre um nicht mehr als 30 % unterschreitet. Für jedes Geschäftsjahr, in dem diese Voraussetzung nicht eingehalten wird, kommt es somit zu einer Besteuerung von 8,5 % des Vermögens (fällig 6 Monate nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres) und für jedes Geschäftsjahr, in dem diese Voraussetzung eingehalten wird, kommt es zu einer endgültigen Steuerfreistellung von 8,5 % des Vermögens. Bitte beachten Sie, dass die 85 %ige Freistellung bei land-/forstwirtschaftlichem Vermögen, Betriebsvermögen und Kapitalgesellschaftsanteilen keine Anwendung findet, wenn das jeweilige bei diesen Vermögensgegenständen hinterlegte Betriebvermögen zu mehr als 50 % aus sog. Verwaltungsvermögen besteht (bspw. vermietete Grundstücke (Rückausnahme: Betriebsaufspaltung), geringfügige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Beteiligungsquote von 25 % oder weniger), Beteiligungen an Personengesellschaften mit überwiegendem Verwaltungsvermögen, Wertpapiere und vergleichbare Kapitalforderungen, Kunstgegenstände). Überschreitet das Verwaltungsvermögen die 50 %-Grenze nicht, so ist es nur insoweit begünstigt, als es zum Besteuerungszeitpunkt bereits mind. 2 Jahre dem jeweiligen Betrieb zuzurechnen war. Zudem setzt die Steuerfreistellung voraus, dass das begünstigte Betriebsvermögen über 15 Jahre (bei Land- und Forstwirtschaft: 20 Jahre) im Betrieb erhalten wird. Schädlich sind danach bspw.:
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Bitte beachten Sie, dass die Definition der erfassten Anteile unklar lässt, ob die vorstehenden Voraussetzungen auch dann vorliegen müssen, wenn es sich um Anteile handelt, die im Betriebsvermögen des Zuwendenden gehalten werden. U.E. handelt es sich in diesem Fall um inländisches Betriebsvermögen, so dass es auch die Beteiligungsquote nicht ankäme. |