Bundesfinanzministerium: Änderungen im Umsatzsteuerrecht für Heilberufe
(07.2012) Aufgrund mittlerweile präzisierter europäischer Vorgaben sind die Heilberufler nunmehr gehalten,
bei ihrer Abrechnung klar zu differenzieren zwischen Leistungen im Bereich einer echten Heilbehandlung und ihrem sonstigen
Leistungsspektrum. Nur der erstgenannte Leistungsbereich ist umsatzsteuerfrei; der zweite Leistungsbereich ist dagegen voll
umsatzsteuerpflichtig.
Es steht nun zu befürchten, dass im Rahmen von Betriebsprüfungen vermehrt die Abrechnungspraxis hinterfragt wird und beispielsweise stichprobenartig
überprüft wird, inwiefern die konkrete Leistung in ein "konkretes, individuelles, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder
Gesundheitsstörungen dienendem Leistungskonzept" eingebunden ist.
Insofern sollten Heilberufler darauf achten, die im Einzelnen abgerechneten Leistungen hinreichend konkret zu dokumentieren.
Themenbezogene Links:
Bundesfinanzministerium: Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von Heilpraktikern und Gesundheitsfachberufen (PDF)
Der Autor
Dr. Stephan Wübbelsmann ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er ist tätig in der Societät Dr. Muth & Partner, Fulda. Neben der anwaltlichen Tätigkeit sind weitere Schwerpunkte der Kanzlei die Wirtschaftsprüfung und die Steuerberatung mittelständischer Unternehmen und Freiberufler. Herr Wübbelsmann ist Autor verschiedener steuer- und gesellschaftsrechtlicher Aufsätze.
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