Partnerschaftsgesellschaft - eine eigene Rechtsform für Zusammenschlüsse von Freiberuflern

(02.2012) Bereits 1957 hatte das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. beim Bundesjustizministerium angeregt, eine eigene Rechtsform für Zusammenschlüsse von Freiberuflern zu schaffen. Die entsprechenden Gesetzesentwürfe scheiterten jedoch an der ablehnenden Haltung zahlreicher Verbände der Freien Berufe. Erst 1994 konnte nach einem zäh verlaufenen Gesetzgebungsverfahren das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) verabschiedet werden, mit dem sich Angehörige der freien Berufe in sog. Partnerschaftsgesellschaften zusammenschließen konnten, die in einem dem Handelsregister nachempfunden, sog. Partnerschaftsregister eingetragen werden. Die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft hatte in Kreisen der Freiberufler jedoch zunächst nicht den vom Gesetzgeber erwarteten Zulauf erhalten. Erst die Nachbesserung des PartGG 1998 und die Rechtsfortbildung im Personengesellschaftsrecht (Bestätigung der akzessorischen Gesellschafterhaftung im GbR-Recht und Haftung neu eintretender Gesellschafter für die Altverbindlichkeiten der GbR), haben zu einer gestiegenen Akzeptanz dieser Rechtsform geführt.

"oHG der freien Berufe"

Die Partnerschaftsgesellschaft ist im Ergebnis – wie auch die (kaufmännische) oHG – eine Sonderform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Partnerschaftsgesellschaft weist – nicht zuletzt wegen ihrer Registerpublizität und der gesetzlichen Vertretungsregelungen – eine strukturelle Ähnlichkeit mit der oHG auf, die jedoch den Betreibern eines Handelsgewerbes vorbehalten ist. Nicht zuletzt deshalb, wird die Partnerschaftsgesellschaft auch schon mal als „oHG der freien Berufe“ bezeichnet.

Mitgliedschaft

Mitglieder einer Partnerschaftsgesellschaft können Angehörige der freien Berufe sein, wobei das PartGG der interprofessionellen Zusammenarbeit unterschiedlicher freier Berufe völlig offen gegenübersteht. Es bestehen jedoch weiterhin Zulassungsbeschränkungen aufgrund berufsrechtlicher Regelungen, die den Zusammenschluss von Angehörigen unterschiedlicher freier Berufe in Gesellschaften verhindern. Dies ist jedoch kein Defizit der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft sondern des jeweiligen Berufsrechts. Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu dem freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, so scheidet er mit deren Verlust von Gesetzes wegen aus der Partnerschaft aus.

Anders als bei einer GbR ist für eine Partnerschaftsgesellschaft ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag zwingend erforderlich (§ 3 PartGG); für den Gesellschaftsvertrag gelten jedoch keine wesentlichen inhaltlichen Besonderheiten, so dass ein Gesellschaftsvertrag einer GbR ohne größeren Aufwand in den einer Partnerschaftsgesellschaft umgeschrieben werden kann.

Haftung

Für Schulden der Partnerschaftsgesellschaft hat – wie bei der GbR oder der oHG auch – die Partnerschaftsgesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen aufzukommen. Daneben haften alle Gesellschafter (Partner genannt) grundsätzlich gesamtschuldnerisch und persönlich, d.h. mit ihrem gesamten Vermögen Privat- und Sonderbetriebsvermögen) (vgl. auch § 8 Abs. 1 PartGG: „Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner.“). Hierzu ist anzumerken, dass die Rechtsprechung klargestellt hat, dass ein Gläubiger nicht zunächst einen Vollstreckungsversuch gegen die Partnerschaftsgesellschaft unternehmen muss; jeder Gläubiger kann mit anderen Worten nach seinem Belieben die Partnerschaftsgesellschaft und/oder einen oder mehrere oder alle Partner in Anspruch nehmen.

Das PartGG bietet im Außenverhältnis allerdings den Vorteil, dass für Fehler bei der beruflichen Tätigkeit ein Haftungsprivileg vorgesehen ist (§ 8 Abs. 2 PartGG), das auch deliktische Ansprüche (Schadenersatzforderungen) erfasst: Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften auch nur diese – mehrere gesamtschuldnerisch – für berufliche Fehler neben der Partnerschaft. Hat einer der Partner bei der Bearbeitung des Auftrags Beiträge von ganz untergeordneter Bedeutung geleistet, so gilt er als mit der Bearbeitung des jeweiligen Auftrags nicht befasst und ist von einer Haftung für Fehler seiner handelnden Partnerkollegen befreit. Kommt es zu einem Haftungsfall, haftet die Partnerschaftsgesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen sowie die jeweils mit dem Auftrag Befassten (die Handelnden) persönlich. Eine Haftung der mit dem Fall nicht befassten Partner ist ausgeschlossen. Im schlimmsten Fall ist damit das Gesellschaftsvermögen „futsch“ und der Handelnde persönlich haftbar; aber immerhin sind die übrigen Partner von der Haftung gegenüber dem Geschädigten wegen dieses Schadens frei. Überflüssig zu erwähnen, dass sich dieses Haftungsprivileg nur auf Fehler bei der eigentlichen Berufsausübung beschränkt, nicht aber auch auf sonstige Verbindlichkeiten (bspw. Miete, Löhne, KV-Regresse) erstreckt; für diese haftet weiterhin die Partnerschaftsgesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen sowie sämtliche Partner gesamtschuldnerisch und persönlich.

Das Gesetz ordnet die gesamtschuldnerische Haftung von – einer bestehenden Partnerschaftsgesellschaft beitretenden – Partnern auch für vor seinem Beitritt begründete Altverbindlichkeiten an (§ 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG i.V.m. § 130 HGB); dabei ist es gleichgültig, ob der hinzukommende Partner aufgrund einer Aufnahmevereinbarung, einer Anteilsübertragung oder eines Erbfalls zum Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft wird. Dieses aus dem Recht der oHG bekannte Prinzip hat der BGH mittlerweile in ständiger Rechtsprechung auch für die GbR postuliert, so dass dies keinen strukturellen Nachteil der Rechtsform mehr begründet.

Bei Ausscheiden eines Partners ist die Haftung für bei Ausscheiden entstandene Ansprüche auf fünf Jahre befristet (§ 10 Abs. 2 PartGG iVm. § 159 HGB). Insoweit gilt nichts anderes als auch bei einer GbR, für die in § 736 BGB auf die entsprechenden HGB-Bestimmung verwiesen wird.

Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nicht vererblich, kann aber gesellschaftsvertraglich vererblich gestellt werden. Sofern in Ansehung der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen und der jeweiligen letztwilligen Verfügung ein Erbe eines Partners in die Gesellschafterstellung des Erblassers einrückt, kann er jedoch – anders als aus dem Recht der oHG bekannt – nur zwischen dem Verbleiben in der Partnerschaft und dem Austritt wählen. Er kann insbesondere nicht den Rücktritt in die Kommanditistenstellung verlangen, da dies die von Gesetzes wegen untersagte Umwandlung der Partnerschaft in eine Kommanditgesellschaft zur Folge hätte.

Auf die Regelungen des Partnerschaftsgesetzes kann sich die Partnerschaft erst ab ihrer Eintragung in das dem Handelsregister angenäherten sog. Partnerschaftsregister berufen (§ 7 Abs. 1 PartGG).

Umwandlung einer GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft

Die Umwandlung einer GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft bedarf – neben der Einigkeit der Gesellschafter – keiner besonderen Vereinbarungen, insbesondere keines Formwechsels im Sinne des Umwandlungsrechts. Es ist schlicht die bisherige GbR zum Partnerschaftsregister anzumelden und dabei hervorzuheben, dass diese Partnerschaftsgesellschaft aus der bisherigen GbR hervorgegangen ist.

Ausblick: Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)

Am 15.02.2012 hat das Bundesjustizministerium nach zäher Lobbyarbeit deutscher Großkanzleien eine Ergänzung des PartGG zur Diskussion gestellt. Dieser Entwurf des Gesetzes „zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater“ sieht vor, neben der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft mit Haftungskonzentration auf den Handelnden auch die Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu schaffen. Für Berufsfehler soll die PartG mbB allein mit ihrem Gesellschaftsvermögen haften, wenn sie durch ihre Firmierung diese Haftungsbeschränkung zum Ausdruck bringt („PartG mbB“) und eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung unterhält; auch bei der PartG mbB bleibt es dabei, dass für sonstige Verbindlichkeiten weiterhin die Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen sowie alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch und persönlich haften. Die Berufshaftpflichtversicherung einer „Anwalts-PartG mbB“ soll dazu das 10-fache der Mindestversicherungssumme eines Einzelanwalts decken, also 2,5 Mio. EUR statt 250.000 EUR.

Partnerschaftsgesellschaft als Rechtsform auch für Ärzte geeignet?

Der Gesetzesentwurf richtet sich zunächst nur an Partnerschaftsgesellschaften von Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern und soll diesen eine inländische Alternative zu der angloamerikanischen Rechtsform der LLP bieten. Weitere Freie Berufe mit gesetzlichem Berufsrecht, wie beispielsweise Wirtschaftsprüfer oder Ärzte, sollen aber jederzeit durch eine entsprechende Regelung in ihrem Berufsrecht (also bspw. der Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer oder Berufsordnung der Ärzte) hinzutreten können und ebenfalls von der „PartG mbB“ Gebrauch machen. Dabei obliegt es dem jeweiligen Berufsrechtsgeber auch die Angemessenheit der Berufshaftpflichtversicherung zu definieren.

Themenbezogene Links:
Gesetzesentwurf PartG mbB (PDF) auf bmj.de
Pressemitteilung: Deutsche Alternative zur britischen LLP (bmj.de)
handelsregister.de - beinhaltet auch die Suchfunktion im Partnerschaftsregister

Der Autor

Stephan WuebbelsmannDr. Stephan Wübbelsmann ist u.a. Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er leitet seit April 2014 den Standort Fulda der Kanzlei Cornea Franz Rechtsanwälte Partnerschaft mbB.

Kontaktdaten von Dr. Stephan Wübbelsmann