Die Definition einer Zweigpraxis ist nicht gegeben, wenn die Leistung ausschließlich in der Praxisfiliale erbracht wird und nicht am Hauptsitz des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ)

(03.2008) Die 12. Kammer des Sozialgerichts Marburg (Aktenzeichen: S 12 KA 47/08 ER) entschied im Februar 2008 folgendes: Werden bestimmte medizinische Leistungen ausschließlich am Ort der Praxisfiliale/der Zweigpraxis durchgeführt, so handelt es sich nicht um eine Zweigpraxis, sondern vielmehr um eine eigenständige Praxis. Denn eine Zweigpraxis erfordert eine Leistungsidentität zwischen den am Hauptsitz erbrachten Leistungen sowie denjenigen Leistungen, die in der Zweigpraxis erbracht werden.

Hintergrund: ein Facharzt für Nuklearmedizin und ein Facharzt für Radiologie hatten nach der Gründung eines MVZ eine gynäkologische Praxis übernommen. Die gynäkologischen Behandlungen sollten jedoch ausschließlich am Standort der Zweigpraxis und nicht direkt am Hauptsitz des Medizinischen Versorgungszentrums erfolgen. Wegen der fehlenden Leistungsidentität konnte die Zweigpraxis als solche nicht genehmigt werden.

Angaben zur Rechtskraft des Beschlusses liegen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.


Themenbezogene Links:
Beschluss des Sozialgerichts Marburg auf sozialgerichtsbarkeit.de

Die Autorin

Anke Harney hat Rechtswissenschaften an der Universität Münster und der Universität Trier studiert. Ihre Laufbahn als Anwältin begann sie in einer renommierten Kanzlei in Münster, die sich auf Medizinrecht spezialisiert hatte, und war dort von 2005 bis 2017 tätig. Seit 2009 ist sie als Fachanwältin im Bereich Medizinrecht aktiv. Ein weiterer wichtiger Meilenstein in ihrem beruflichen Werdegang umfasst ihre Mitarbeit in der Forschung am Institut für Sozial- und Gesundheitsrecht an der Ruhr-Universität Bochum von 2012 bis 2022. Seit 2022 ist Anke Harney als Rechtsanwältin bei Solidaris in Münster tätig.

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