Der Bundesgerichtshof hält den 2,3fachen Gebührensatz für ärztliche Leistungen für angemessen

(04.2008) Geklagt hat ein Augenarzt, der einen Patienten mit Grauen Star operiert hatte. Der Patient verweigerte anschließend die Zahlung der Rechnung, da er diese für überhöht hielt.

Die ärztlichen Leistungen hatte der Augenarzt mit den Höchstsätzen abgerechnet, so dass er für die persönlich-ärztliche Behandlung ( § 5 Abs. 1 Satz 1 GOÄ) den Faktor 2,3 ansetzte und für die medizinisch-technischen Leistungen (§ 5 Abs. 3 GOÄ) den Faktor 1,8 berechnete.

Der Kläger bewertete seine erbrachten Leistungen in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad und Zeitspanne als durchschnittlich und sah daher die Abrechnung lediglich mit dem Mittelwert der Regelspanne, also mit dem Faktor 1,65 für die persönlich-ärztliche Behandlung bzw. 1,4 für die medizinisch-technische Leistung als zu gering an.

Der Bundesgerichtshof urteilte nun zugunsten des Klägers, nachdem in den ersten beiden Instanzen die Klage erfolglos geblieben war. Allerdings wies der Bundesgerichtshof darauf hin, daß ärztliche Leistungen nicht grundsätzlich mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne berechnet werden können und insofern einfache ärztliche Verrichtungen weiterhin im unteren Bereich der Regelspanne abgerechnet werden müssen.

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Urteil des BGH (als PDF,94 kb)

Die Autorin

Anke Harney hat Rechtswissenschaften an der Universität Münster und der Universität Trier studiert. Ihre Laufbahn als Anwältin begann sie in einer renommierten Kanzlei in Münster, die sich auf Medizinrecht spezialisiert hatte, und war dort von 2005 bis 2017 tätig. Seit 2009 ist sie als Fachanwältin im Bereich Medizinrecht aktiv. Ein weiterer wichtiger Meilenstein in ihrem beruflichen Werdegang umfasst ihre Mitarbeit in der Forschung am Institut für Sozial- und Gesundheitsrecht an der Ruhr-Universität Bochum von 2012 bis 2022. Seit 2022 ist Anke Harney als Rechtsanwältin bei Solidaris in Münster tätig.

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