Vermögenstypus

Bestimmung des Steuerwerts

Grundvermögen

  • Unbebaute Grundstücke

Der Steuerwert bestimmt sich nach folgender Formel: Fläche x Bodenrichtwert.

Die Bodenrichtwerte werden flächendeckend durch den Gutachterausschuss aufgrund der amtlichen Kaufpreissammlung ermittelt und ständig aktualisiert. Die Kaufpreissammlung ergibt sich daraus, dass Notare verpflichtet sind, bspw. Grundstückskaufverträge in Kopie dem Gutachterausschuss zur Verfügung zu stellen.

  • Ein- und Zweifamilienwohnhäuser

  • Eigentumswohnungen

  • Teileigentum (bspw. zur Eigentumswohnung zählende Garage)

Der Steuerwert bestimmt sich grundsätzlich nach dem sog. Vergleichswertverfahren. Der Steuerwert entspricht danach, dem (durchschnittlichen) Kaufpreis der gemäß Auskunft des Gutachterausschusses aufgrund der amtlichen Kaufpreissammlung für vergleichbare nach Lage, Nutzung, Zuschnitt, Boden- und sonstiger Beschaffenheit vergleichbare Objekte vereinbart wurde.

Ist ausnahmsweise ein Vergleichswert nicht zu ermitteln, entspricht der Wert der Summe aus dem Produkt aus Fläche und Bodenrichtwert sowie den um altersbedingte Abnutzungen bereinigten Neuherstellungskosten der aufstehenden baulichen und nicht-baulichen Anlagen (sog. Sachwertverfahren).

  • Mietwohngrundstücke

  • Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich eine ortsübliche Miete ermitteln lässt

Der Steuerwert bestimmt sich nach dem sog. Ertragswertverfahren. Typisierende Regelungen zur Ermittlung des Steuerwerts bleiben einer Rechtsverordnung vorbehalten, die bislang noch nicht bekannt ist.

  • Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich eine ortsübliche Miete nicht ermitteln lässt

Der Steuerwert bestimmt sich nach dem sog. Sachwertverfahren (vgl. die Darstellung für Ein- und Zweifamilienwohnhäuser).

  • Erbbaurecht

  • Gebäude auf fremden Grund und Boden


Der Steuerwert soll aufgrund typisierender Regelungen bestimmt werden, die noch Teil einer bislang noch nicht bekannten Rechtsverordnung werden sollen.

  • Grundstücke im Zustand der Bebauung

Der Steuerwert bestimmt sich nach dem folgenden Verfahren: Ermittlung des Steuerwerts für das Grundstück, wie es ohne die aktuelle Bebauung liegt unter Addition der bis zum Stichtag entstandenen Herstellungskosten.

  • Gebäude(-teile) die dem Zivilschutz dienen

Der Vermögenswert bleibt von der Besteuerung ausgenommen.

Dem Steuerpflichtigen bleibt nachgelassen, einen tatsächlich niedrigeren Wert als den nach vorstehenden Grundsätzen ermittelten Steuerwert nachzuweisen.


Personenunternehmen

  • Einzelunternehmen

  • Personengesellschaftsanteil

Primär ist der Steuerwert des übertragenen Vermögens aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr vor dem Stichtag zurückliegen.

Fehlen derartige Verkäufe, bestimmt sich der Steuerwert nach dem Ertragswertverfahren. Typisierende Regelungen zur Ermittlung des Steuerwerts bleiben einer Rechtsverordnung vorbehalten, die bislang noch nicht bekannt ist. Wesentlicher Teil dieser Rechtsverordnung wird die Höhe des maßgeblichen Kapitalisierungszinssatzes sein; im Gespräch ist ein Zinssatz von 9,0 %, was einer Bewertung mit dem 11-fachen der Erträge entspräche. Der Ertragswert soll jedoch in keinem Fall den tatsächlichen Substanzwert (Aufdeckung der stillen Reserven!) unterschreiten. Für Kleinbetriebe und Freiberufler sind Sonderbewertungsregelungen vorgesehen, die sich nach dem Substanzwert bzw. den Umsätzen richten.

Dem Steuerpflichtigen soll es nachgelassen bleiben, anstelle dieses (typisierten) Ertragswertverfahrens eine Bewertungsmethode anzuwenden, die branchenüblich ist.

Kapitalgesellschaft

  • Beteiligung an einer börsennotierten Kapitalgesellschaft

Der Steuerwert bestimmt sich nach dem Börsenkurs im Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Erbfalls.

  • Beteiligung an einer sonstigen Kapitalgesellschaft

Primär ist der Wert des übertragenen Vermögens aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr vor dem Stichtag zurückliegen.

Fehlen derartige Verkäufe, bestimmt sich der Steuerwert nach den für Personenunternehmen dargestellten Grundsätzen (Ertragswertverfahren oder branchenübliches Alternativverfahren).

Land- und Forstwirtschaft

  • Land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb

Der Steuerwert bestimmt sich nach einem (typisierten) Reinertragswertverfahren mit festen Ertragswerten für die wichtigsten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Der sich daraus ergebende Betriebswert ist mit einem Kapitalisierungszinssatz von 5,5 % zu kapitalisieren.

Der so ermittelte Reinertragswert darf jedoch die regional übliche, mit 5,5 % kapitalisierte Netto-Pacht für den Grund und Boden zuzüglich der Pacht für den Besatz nicht unterschreiten (Mindestwert).

  • Wohnungen der Land-/Forstwirte

Bewertung wie bebaute Grundstücke; allerdings ist aufgrund der Lage im Außenbereich und der Beeinträchtigung durch die räumliche Verbindung von Hof- und Wohnstelle ein Abschlag von 15 % vorzunehmen.

  • Stückländereien

Kapitalisierung der Jahrespacht mit Faktor 18,6

Lebensversicherungsansprüche

  • Fällige Versicherungsansprüche

Höhe des Anspruchs im Nennwert

  • Nicht fällige Versicherungsansprüche

Rückkaufswert