Sozialgericht München: Ausschreibung einer vertragsärztlichen Teilzulassung erlaubt

(04.2008) Das Sozialgericht München beschloss nun in einem Eilverfahren, daß eine Ausschreibung einer halben (ungenutzten) Zulassung erlaubt sei. Ein Arzt aus Bayern wollte aufgrund seines gesundheitlich angeschlagenen Zustandes seine halbe Zulassung zur Ausschreibung bringen, also insoweit das Nachbesetzungsverfahren durchführen. Sein Praxisvertreter sollte dann die Operationen innerhalb einer Gemeinschaftspraxisstruktur durchführen, da der krankgewordene Arzt den operativen Teil nicht mehr ausüben konnte. Die Kassenärztliche Vereinigung lehnte den Antrag ab, woraufhin der Arzt eine einstweilige Anordung beim Sozialgericht München beantragte.

Teilzulassungen erst seit dem 01.01.2007 möglich

Mit in Kraft treten des Vertragarztrechtsänderungsgesetzes am 01. Januar 2007 ist es möglich, daß Vertragsärzte ihre Zulassung halbieren. Man spricht hier von einer sogenannten Teilzulassung. Halbiert also ein niedergelassener Vertragsarzt seine Zulassung, kann er innerhalb seines Mindeststundensatzes in der Praxis arbeiten und zum Beispiel zum anderen Teil in einem Krankenhaus tätig sein. Bisher war aufgrund der unklaren Gesetzeslage nicht geklärt, was aufgrund der Reduzierung des vollen Versorgungsauftrages (Vollzulassung) auf eine hälftige Zulassung (Teilzulassung) mit der ungenutzten Teilzulassung geschehen soll. Eine gängige Vorgehensweise, die auch von der Bundeskassenarztvereinigung so gehandabt wird, ist es, die ungenutzte Hälfte der Zulassung „verfallen“ zu lassen. Es war dem Vertragsarzt daher nicht möglich, die aufgegebene halbe Zulassung durch die KV zur Ausschreibung zu bringen.

Kein Verzicht auf die Teilzulassung

Das SG München vertritt die Rechtsauffassung, dass ein Vertragsarzt den aufgegebenen Teil seiner Zulassung ausschreiben kann, weil die wirtschaftliche Verwertungsfähigkeit der Praxis sonst nicht gewährleistet sei.
Der Beschluss des SG München ist noch nicht rechtskräftig.




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Die Autorin

Anke Harney, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, ist seit September 2005 in der ausschließlich auf Medizinrecht spezialisierten Kanzlei Rechtsanwälte Wigge mit den Standorten Münster und Lüdinghausen tätig.

Die medizinrechtlichen Schwerpunkte der Kanzlei erstrecken sich auf das Arzt- und Zahnarztrecht, das Vertragsarztrecht, das Arzneimittel- und Medizinprodukterecht, das Krankenhausrecht sowie auf das Apothekenrecht.
Die Kanzlei berät Arztpraxen, Krankenhäuser, Kostenträger und die pharmazeutische Industrie in medizinrechtlichen Fragestellungen. Frau Harney ist Autorin von Aufsätzen und Urteilsrezensionen im Bereich des Medizinrechtes und ist regelmäßig als Referentin auf Veranstaltungen und Lehrgängen tätig.

Anke Harney ist Lehrbeauftragte an der Paracelsus Heilpraktikerschule, Münster

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