Steuerrechtlicher Exkurs

Steuerrechtlich führt die Verlagerung des Verwaltungssitzes in das Ausland dazu, dass die Gesellschaft zukünftig sowohl in Deutschland (Satzungssitz, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG: "oder") als auch im Ausland (Sitz der Geschäftsleitung) steuerpflichtig wird. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Zuzugsstaat stellt Deutschland in der Regel zugunsten des Zuzugsstaats sein Besteuerungsrecht zurück, mit der Folge, dass Deutschland die Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausnimmt, soweit diese im Ausland versteuert werden (Freistellungsmethode). Besteht dagegen kein Doppelbesteuerungsabkommen rechnet Deutschland die im Ausland gezahlt Steuer lediglich auf die deutsche Steuerlast an (§ 26 KStG). Verbleibt in Deutschland eine Betriebsstätte, besteht für diese Betriebsstätte auch im Fall der Anwendbarkeit eines Doppelbesteuerungsabkommens die deutsche Besteuerungshoheit (Art. 7 OECD-MA); gleiches gilt in der Regel für im Inland belegene Immobilien (Art. 6 OECD-MA).

Soweit Deutschland durch die Sitzverlegung sein Besteuerungsrecht für Wirtschaftsgüter der Gesellschaft verliert oder dieses eingeschränkt wird, sieht § 12 KStG - auch im Fall des Fortbestehens im Ausland! - eine Sofortversteuerung der stillen Reserven in diesen Wirtschaftsgütern vor. Erfolgt die Sitzverlegung in das EU-Ausland mildert der Gesetzgeber die Folgen der Sofortversteuerung durch eine Verteilung des Entstrickungsgewinns über fünf Jahre (§ 4g EStG).

Vor dem Hintergrund der vorstehenden steuerrechtlichen Konsequenzen, ist es dringend zu empfehlen, sich bezüglich einer Sitzverlegung in das Ausland auch mit einem Steuerberater dezidiert abzustimmen, um unliebsame Besteuerungsimplikationen zu vermeiden.