Das neue Telemediengesetz – die Bedeutung für den ärztlichen Internetauftritt

(06.2007) Seit dem 1. März 2007 gilt das neue Telemediengesetz (TMG) zur Regelung der rechtlichen Anforderungen an Internetauftritte von Ärzten und Arztpraxen. Die bis dahin geltenden Vorschriften des Teledienstgesetzes (TDG), des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) und des Mediendienstestaatsvertrags (MDStV) wurden vollständig ersetzt. Inhaltlich sind die bisherigen Vorschriften allerdings weitgehend unverändert übernommen worden.

Begriff der Telemedien – Anwendungsbereich des TMG

„Telemedien“ i.S.d. § 1 Abs.1 TMG sind Informationsdienste und Kommunikationsdienste, wenn diese nicht bloße Telekommunikation über Kommunikationsnetze (z.B. bloße Telefonate, Internet-Telefonie) und Rundfunk sind. Internetauftritte von Ärzten und Arztpraxen wie z.B. Ärztehomepages oder Ärztesuchmaschinen, die Informationen bspw. über medizinische Methoden und Verfahren, über den Einsatz besonderer medizinischer Geräte oder über Risiken und Möglichkeiten von ärztlichen Behandlungen beinhalten, sind solche Telemedien. Ärzte als Anbieter von Telemedien sind an die vorliegend behandelten rechtlichen Anforderungen des TMG gebunden. Wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden, drohen erhebliche Bußgelder, Abmahnungen und Schadensersatzpflichten. Das TMG gilt sowohl für private als auch für öffentliche Anbieter, unabhängig davon, ob sie für die Nutzung der Dienste Entgelt erheben. Eine Zulassung oder Anmeldung von Telemedien ist nicht erforderlich.

Informationspflichten - Impressumspflichten

Bietet ein Arzt oder eine Arztpraxis Informationen im Internet an, sind bestimmte Angaben über den Anbieter leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar dazustellen.
Inhaltlich entsprechen die Anforderungen den bisherigen Vorgaben. Neu ist allerdings, dass ein Impressum für rein private Homepages entbehrlich ist. Um die ständige Verfügbarkeit zu gewährleisten, ist eine Verlinkung des Impressums auf jeder Ebene der Internetseite empfehlenswert.

Für geschäftsmäßige Telemedien muss das Impressum also folgende Angaben enthalten:
1.vollständiger Name und eine ladungsfähige Anschrift (nicht Postfach) des Arztes, bzw. bei einer Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft zusätzlich die Art der Gesellschaft und die Person des Vertretungsberechtigten,
2.Telefonnummer, Emailadresse, ggf. Faxnummer,
3.die zuständige Ärztekammer, bei Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung die zuständige Kassenärztliche Vereinigung,
4.die Registernummern, soweit der Arzt oder die Arztpraxis in ein Register aufgenommen ist, z.B. als Gesellschaft im Handelsregister,
5.die gesetzliche Berufsbezeichnung „Arzt/Ärztin“, „Facharzt/Fachärztin“, o.ä., und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde,
6.der Hinweis auf die geltende Berufsordnung der jeweiligen Ärztekammer, die geltende Weiterbildungsordnung und das Heilberufekammergesetz unter Ermöglichung eines Zugangs zu diesen berufsrechtlichen Regelungen (z.B. durch Verlinkung)
7.bei Umsatzsteuerpflicht die Umsatzsteueridentifikationsnummer

Neu ist im Rahmen der Informationspflichten, dass das Versenden von sog. Spam mit dem neuen TMG zu einer Ordnungswidrigkeit erklärt worden ist. Werden bei einer E-Mail mit werbendem Charakter die Angaben zum Absender oder zum Inhalt verschleiert oder verheimlicht, kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 € verhängt werden.

Datenschutz

Die datenschutzrechtlichen Anforderungen sind unverändert geblieben. Im Rahmen von Internetauftritten dürfen Ärzte und Arztpraxen personenbezogene Daten erheben und verwenden, soweit der Nutzer nach einer entsprechenden Belehrung seine Einwilligung gegeben hat. Nimmt ein Nutzer Kontakt im Internet mit dem Arzt oder der Praxis auf, bspw. zur Terminabsprache, wird er seine Daten in ein Kontaktformular eingeben (die Eintragung darf nicht zum Pflichtfeld dieses Formulars gemacht werden!). Vor dieser Datenerhebung muss der Anbieter eine Datenschutzerklärung abgeben, und durch die freiwillige Angabe der Personalien, ist das Einverständnis des Nutzers ersichtlich.

Der gesetzlich vorgeschriebene Rahmen dieser Datenschutzerklärung umfasst die Art, den Umfang und den Zweck der Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten, sowie der Hinweis auf ein Widerrufsrecht in allgemeiner verständlicher Form.

Unbedingt zu beachten ist, dass schon dann personenbezogene Daten erhoben werden, wenn sie auch nur vorübergehend gespeichert werden, z.B. die IP-Adresse eines Nutzers oder die Internetadresse, durch die der Nutzer auf die Ärzte-Homepage gelangt ist. Dabei ist nicht maßgeblich, ob der Anbieter die Daten erhebt, oder dies durch einen Provider vorgenommen wird. Wird z.B. eine bestimmte Arztpraxis über eine Internetsuchmaschine gesucht und gefunden, werden die Identitätsdaten des jeweils genutzten Computers und auch die Eingabe der Suchwörter und der Server, die zu der Arztpraxis geführt haben, gespeichert, und können zu Informationen und personenbezogenen Daten des Nutzers führen.

Die Belehrung wird nach dem TMG bereits „zu Beginn der Nutzung“ verlangt. Der Nutzer muss also über die Datenerhebung belehrt werden, sobald er die Ärzte- oder Praxishomepage öffnet. Ist die Praxishomepage nicht nur über die Startseite erreichbar, ist die Datenschutzerklärung auf jeder einzelnen Stufe der Internetseite zu erbringen. Erleichternd kann dabei - ebenso wie schon für das Impressum vorgeschlagen - eine Verlinkung der Belehrung auf jeder Seite sein, sodass dem Nutzer die Einsicht in die Datenschutzhinweise jederzeit möglich ist.

Haftung - Verantwortlichkeit

Auch die Verantwortlichkeitsregelungen sind unverändert übernommen worden. Der Arzt oder die Arztpraxis haftet für die Informationen, die sie den Nutzern zur Verfügung stellen. Bietet der Arzt Information über bestimmten Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden an, muss die Information richtig sein und auch die Voraussetzungen der Erbringbarkeit der angebotenen Leistungen vorliegen, z.B. die entsprechende Qualifikation des Arztes.

Für fremde Information entsteht keine Haftung, soweit die Information anderer Anbieter nur vermittelt, vorübergehend zwischengespeichert oder der Zugang zur Nutzung dieser Fremdinformation ermöglicht wird. Wird sich also Information bedient, die nicht selbst erstellt wurde, z.B. Zeitungsartikel über Untersuchungen, Erkenntnisse anderer Ärzte, oder auch eine Verlinkung zu Internetseiten z.B. von Kliniken, besteht zunächst keine Verantwortung die Richtigkeit der Angaben.

Nicht verantwortlich ist der Arzt oder die Praxis, wenn übermittelte oder gespeicherte Informationen auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen (z.B. wettbewerbswidrige Angaben anderer Ärzte) und der Anbieter davon keine Kenntnis hatte. Ihn trifft diesbezüglich auch keine Überwachungspflicht.
Dieser Haftungsausschluss besteht aber nicht mehr, wenn die Tätigkeit über das Anbieten bloß fremder Information hinaus geht. Sobald eine Veränderung der Information vorgenommen wird, z.B. durch Änderung des Wortlauts eines Untersuchungsberichtes, oder wenn Informationen zielgerichtet eingesetzt wird, z.B. durch Übermittlung nur an bestimmte Adressaten oder Übermittlung von nur bestimmten Informationen. Mit diesen Änderung macht man sich Fremdinformation zu eigen und ist damit auch für den Inhalt verantwortlich.

Unabhängig von diesen Haftungsausschlüssen besteht für alle Anbieter, geschäftsmäßig oder privat, die Pflicht, nach allgemeinen Gesetzen unzulässige Information zu entfernen oder zu sperren. Verstöße gegen das Strafgesetzbuch, z.B. Verletzungen der ärztlichen Schweigepflicht, wettbewerbsverletzende Handlungen, z.B. durch unzulässige Werbung eines Arztes, sowie die Verletzung der Pflicht zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (gem. § 88 Bundesdatenschutzgesetz), z.B. bei Veröffentlichung von E-Mails der Nutzer, sind sofort zu löschen.

Weitere Gesetzesänderungen sind noch möglich

Zu beachten ist, dass im Bereich der Haftung noch Gesetzesänderungen folgen können. Die vorliegenden Regelungen entsprechen der Umsetzung der Haftungsregelungen der E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG) im TDG, TDDSG, MDStV. Die Europäische Kommission wird bis Ende 2007 einen Evaluierungsbericht zu Studien zu der Anwendung der Verantwortlichkeitsregeln in den Mitgliedstaaten vorlegen, und ggf. erforderliche Anpassungen an die sichere Internetdienstnutzung vornehmen.


Themenbezogene Links:
Bundesjustizministerium (Telemediengesetz)
Media NRW: "Telemediengesetz soll Verbraucher schützen"

Die Autorin

Noëmi Löllgen ist Volljuristin mit dem Tätigkeitsschwerpunkt im Medizinrecht. Seit Februar 2009 ist Sie als Juristin im Bereich Market Access bei Abbott GmbH & Co. KG tätig. Frau Löllgen publiziert regelmäßig die Bearbeitung medizinrechtlicher Themen sowohl in Fachzeitschriften als auch auf dieser Homepage.

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