Die Definition einer Zweigpraxis ist nicht gegeben, wenn die Leistung ausschließlich in der Praxisfiliale erbracht wird und nicht am Hauptsitz des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ)

(03.2008) Die 12. Kammer des Sozialgerichts Marburg (Aktenzeichen: S 12 KA 47/08 ER) entschied im Februar 2008 folgendes: Werden bestimmte medizinische Leistungen ausschließlich am Ort der Praxisfiliale/der Zweigpraxis durchgeführt, so handelt es sich nicht um eine Zweigpraxis, sondern vielmehr um eine eigenständige Praxis. Denn eine Zweigpraxis erfordert eine Leistungsidentität zwischen den am Hauptsitz erbrachten Leistungen sowie denjenigen Leistungen, die in der Zweigpraxis erbracht werden.

Hintergrund: ein Facharzt für Nuklearmedizin und ein Facharzt für Radiologie hatten nach der Gründung eines MVZ eine gynäkologische Praxis übernommen. Die gynäkologischen Behandlungen sollten jedoch ausschließlich am Standort der Zweigpraxis und nicht direkt am Hauptsitz des Medizinischen Versorgungszentrums erfolgen. Wegen der fehlenden Leistungsidentität konnte die Zweigpraxis als solche nicht genehmigt werden.

Angaben zur Rechtskraft des Beschlusses liegen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.


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Die Autorin

Anke Harney, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, ist seit September 2005 in der ausschließlich auf Medizinrecht spezialisierten Kanzlei Rechtsanwälte Wigge mit den Standorten Münster und Lüdinghausen tätig.

Die medizinrechtlichen Schwerpunkte der Kanzlei erstrecken sich auf das Arzt- und Zahnarztrecht, das Vertragsarztrecht, das Arzneimittel- und Medizinprodukterecht, das Krankenhausrecht sowie auf das Apothekenrecht.
Die Kanzlei berät Arztpraxen, Krankenhäuser, Kostenträger und die pharmazeutische Industrie in medizinrechtlichen Fragestellungen. Frau Harney ist Autorin von Aufsätzen und Urteilsrezensionen im Bereich des Medizinrechtes und ist regelmäßig als Referentin auf Veranstaltungen und Lehrgängen tätig.

Anke Harney ist Lehrbeauftragte an der Paracelsus Heilpraktikerschule, Münster

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