Urteil des Verwaltungsgerichts Minden: Die ärztliche Approbation des Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen (MDK) berechtigt nicht zur Ausübung der Zahnheilkunde

(06.2007) Wer zahnmedizinisch tätig werden will, benötigt hierfür bekanntermaßen eine Approbation, und zwar eine zahnärztliche Approbation. Dabei versteht das Zahnheilkundegesetz (ZHG) unter Ausübung der Zahnheilkunde die berufsmäßige, auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund – und Kieferkrankheiten. Als Krankheit wird jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und des Kiefers angesehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen. Die Ausübung der Zahnheilkunde erfordert zwingend eine Approbation als Zahnarzt, die ärztliche Approbation berechtigt also nicht zur Ausübung der Zahnheilkunde. Dies war nach der Fassung des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) aus dem Jahr 2004 noch anders. Die damalige Fassung des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) wurde jedoch aufgrund eines Beschlusses des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2003 geändert, weil dieser es als Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ansah, wenn Ärzten die zahnärztliche Tätigkeit ohne Approbation als Zahnarzt gestattet wurde.

Nunmehr hat das Verwaltungsgericht Minden in einem aktuellen - noch nicht rechtskräftigen - Urteil vom 14.05.2007 entschieden, dass ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg, der im zahnmedizinischen Bereich tätig ist, sowohl eine Approbation als Arzt und als Zahnarzt benötigt. Geklagt hatte ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg, der feststellen lassen wollte, dass er aufgrund seiner Gebietsbezeichnung auch zahnmedizinisch tätig sein dürfe. Sein wesentliches Argument war, dass sich die medizinischen und zahnmedizinischen Tätigkeiten nicht immer exakt voneinander trennen ließen. Das Verwaltungsgericht Minden wies seine Klage ab, weil derjenige der Zahnheilkunde ausübe auch eine eigene zahnärztliche Approbation benötige und insofern die ärztliche Approbation bzw. die Gebietsbezeichnung als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg diese nicht ersetze.


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Die Autorin

Frau Anke Harney, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, ist seit September 2005 in der ausschließlich auf Medizinrecht spezialisierten Kanzlei Rechtsanwälte Wigge mit den Standorten Münster und Lüdinghausen tätig.

Die medizinrechtlichen Schwerpunkte der Kanzlei erstrecken sich auf das Arzt- und Zahnarztrecht, das Vertragsarztrecht, das Arzneimittel- und Medizinprodukterecht, das Krankenhausrecht sowie auf das Apothekenrecht.
Die Kanzlei berät Arztpraxen, Krankenhäuser, Kostenträger und die pharmazeutische Industrie in medizinrechtlichen Fragestellungen. Frau Harney ist Autorin von Aufsätzen und Urteilsrezensionen im Bereich des Medizinrechtes und ist regelmäßig als Referentin auf Veranstaltungen und Lehrgängen tätig.

Anke Harney ist Lehrbeauftragte an der Paracelsus Heilpraktikerschule, Münster

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