Der Bundesgerichtshof hält den 2,3fachen Gebührensatz für ärztliche Leistungen für angemessen
von Rechtsanwältin Anke Harney
Geklagt hat ein Augenarzt, der einen Patienten mit Grauen Star operiert hatte. Der Patient verweigerte anschließend die Zahlung der Rechnung, da er diese für überhöht hielt.
Die ärztlichen Leistungen hatte der Augenarzt mit den Höchstsätzen abgerechnet, so dass er für die persönlich-ärztliche Behandlung ( § 5 Abs. 1 Satz 1 GOÄ) den Faktor 2,3 ansetzte und für die medizinisch-technischen Leistungen (§ 5 Abs. 3 GOÄ) den Faktor 1,8 berechnete.
Der Kläger bewertete seine erbrachten Leistungen in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad und Zeitspanne als durchschnittlich und sah daher die Abrechnung lediglich mit dem Mittelwert der Regelspanne, also mit dem Faktor 1,65 für die persönlich-ärztliche Behandlung bzw. 1,4 für die medizinisch-technische Leistung als zu gering an.
Der Bundesgerichtshof urteilte nun zugunsten des Klägers, nachdem in den ersten beiden Instanzen die Klage erfolglos geblieben war. Allerdings wies der Bundesgerichtshof darauf hin, daß ärztliche Leistungen nicht grundsätzlich mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne berechnet werden können und insofern einfache ärztliche Verrichtungen weiterhin im unteren Bereich der Regelspanne abgerechnet werden müssen.
Artikel erschienen auf www.akademiker-im-www.de im April 2008